Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der ZUCHEL Küche GmbH

  • 1

Anwendungsbereich

(1)

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Verbrauchern, Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichen rechtlichem Sondervermögen i. S .v. § 310 Abs. 1 BGB.

Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt die ZUCHEL Küche GmbH nur an, wenn sie ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt.

(2)

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

  • 2

Angebot und Vertragsabschluss

(1)

Sofern eine Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB anzusehen ist, kann die ZUCHEL Küche GmbH dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.

(2)

Ein Angebot der ZUCHEL Küche GmbH hat vom Tage des Ausgangs bei der ZUCHEL Küche GmbH an 30 Tage Gültigkeit.

  • 3

Überlassene Unterlagen

An alle im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassene Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich die ZUCHEL Küche GmbH Eigentums – und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, die ZUCHEL Küche GmbH erteilt dazu dem Besteller ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit die ZUCHEL Küche GmbH das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 Abs. (1) annimmt, sind diese Unterlagen vom Besteller unverzüglich zurückzusenden.

  • 4

Preise und Zahlungen

(1)

Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die am Tage der Leistungserbringung gültigen Preise zuzüglich. der Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe, wenn die Lieferzeit für die Waren oder Werkleistung mehr als vier Monate beträgt. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2)

Wird bei Abruf oder Terminaufträge innerhalb des vereinbarten Zeitraums nur ein Teil der vereinbarten Leistung abgenommen, so ist die ZUCHEL Küche GmbH berechtigt, nach ihrer Wahl entweder für den erbrachten Teil der Leistung den für den entsprechenden Umfang geltenden Preis zu berechnen oder die noch nicht abgerufene Leistung zu erbringen und dann die gesamte bestellte Leistung zu berechnen.

(3)

Installationen, Einweisungen und sonstige Nebenleistungen sind im Preis, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, nicht enthalten.

(4)

Die Zahlungen des Kaufpreises sind per Überweisung, bar, oder auch per Check möglich. Barzahlungen und Zahlungen per Check sind schriftlich zu quittieren. Ohne Quittung kann ein Zahlungsnachweis nicht akzeptiert werden.

Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(5)

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Es werden Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz per anno berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(6)

Sofern keine Festpreis getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 4 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

  • 5

Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

  • 6

Lieferzeit

(1)

Der Beginn der von ZUCHEL Küche GmbH angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllen des Vertrages bleibt vorbehalten.

(2)

Termine für Lieferung werden nach bestem Ermessen angegeben, sind aber nicht verbindlich, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

Teilleistungen sind zulässig. Das Überschreiten vereinbarter Termine berechtigt den Besteller nur dann zum Rücktritt, wenn er der ZUCHEL Küche GmbH zuvor erfolglos unter Ablehnungsanordnung eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

(3)

Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder unterlässt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die ZUCHEL Küche GmbH berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.

Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme – oder Schuldnerverzug geraten ist.

(4)

Soweit von der ZUCHEL Küche GmbH nicht zu vertretende Umstände die Erbringung von Leistungen erschweren, verzögern oder unmöglich machen, ist diese berechtigt, die Leistungen bzw. Rest – oder Teilleistungen um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben bzw. vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten hat die ZUCHEL Küche GmbH z. B. einen Mangel an notwendigen Roh – und Betriebsstoffen, ungenügende Anlieferung von Rohstoffen und Halbteilen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und unabwendbare Ereignisse, die bei ihr, bei ihren Vorlieferanten oder in fremden Betrieben, von dem die Aufrechterhaltung ihres eigenen Betriebes abhängt, eintreten.

(5)

Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

  • 7

Transportrisiko

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werkes / Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt

  • 8

Eigentumsvorbehalt

(1)

Die ZUCHEL Küche GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich die ZUCHEL Küche GmbH nicht stets ausdrücklich hierauf beruht. Die ZUCHEL Küche GmbH ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

(2)

Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs – und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller die ZUCHEL Küche GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der ZUCHEL Küche GmbH die gerichtliche und außer gerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den der ZUCHEL Küche GmbH entstandenen Ausfall.

(3)

Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderung des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an die ZUCHEL Küche GmbH in Höhe des mit dieser vereinbarten Factura – Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach der Vereinbarung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der ZUCHEL Küche GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die ZUCHEL Küche GmbH wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungspflichten aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(4)

Die Bearbeitung und Verarbeitung oder Ummeldung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für die ZUCHEL Küche GmbH. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildete Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der ZUCHEL Küche GmbH nicht gehörenden Gegenständen vereint wird, erwirbt die ZUCHEL Küche GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes ihrer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen z. Zt. der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller der ZUCHEL Küche GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt und dass so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die ZUCHEL Küche GmbH verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen der ZUCHEL Küche GmbH gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an die ZUCHEL Küche GmbH ab, die durch

Verbindung der Vorbehaltswaren mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsenen. Die ZUCHEL Küche GmbH nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

(5)

Die ZUCHEL Küche GmbH verpflichtet sich ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderung um mehr als 20 Prozent übersteigt.

  • 9

Gewährleistung, Mängelrüge, Haftungsbegrenzung

(1)

Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass diese bei offensichtlichen Mängeln der Leistung innerhalb von einer Woche nach Leistungserbringung durch schriftliche Anzeige an die ZUCHEL Küche GmbH geltend gemacht werden.

(2)

Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, steht der ZUCHEL Küche GmbH nach ihrer Wahl das Recht zu, entweder die Mängel zu beseitigen oder in angemessener Frist kostenlos Ersatz zu leisten.

Es ist der ZUCHEL Küche GmbH stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Da eine Nachlieferung regelmäßig aus dem Ausland erfolgen muss, beträgt die Nachlieferungszeit mindestens drei Monate. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaige Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(3)

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußeren Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen Vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(4)

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege, Arbeits – und Materialkosten sind ausgeschlossen, insbesondere wenn die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von der ZUCHEL KÜCHE GmbH gelieferte Ware nachträglich in einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist. Entstehen diese Kosten im Rahmen einer Inbetriebnahme, Überprüfung oder Reparatur werden

diese entsprechende der Kundendienst – und Servicebedingungen der ZUCHEL Küche GmbH zu Lasten des Bestellers berechnet.

(5)

Die Firma ZUCHEL Küche GmbH haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf fahrlässiger Pflichtverletzung eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Firma ZUCHEL Küchen GmbH haftet für sonstige Schäden nur dann, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig von einem Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden.

  • 10

Sonstiges

(1)

Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN – Kaufrechts (CISG).

(2)

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der ZUCHEL Küche GmbH, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3)

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelungen eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.

Die AGBs wurden dem Besteller spätestens bei Vertragsschluss übergeben.